In­di­vi­du­el­le Netzent­gel­te Strom gemäß § 19 StromNEV

Atypische Netznutzung (§ 19 Absatz 2 S.1 StromNEV)

Netzbetreiber sind verpflichtet, Letztverbrauchern (in Abweichung von § 17 StromNEV) individuelle Netzentgelte anzubieten, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten hervorgeht, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht (vgl. § 19 (2) StromNEV).

Um solche Fälle zu identifizieren, werden die nach den Vorgaben der BNetzA ermittelten Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten herangezogen.

Hochlastzeitfenster

Ausschlaggebend für die Beurteilung der konkreten Anforderungen und die Netzentgeltberechnung der atypischen Netznutzung ist der Beschluss der Bundesnetzagentur.

Festlegung zur Ermittlung sachgerechter Entgelte
im Rahmen der Genehmigung von individuellen Netzentgeltvereinbarungen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG für § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Der Netznutzer kann eine Anzeige eines individuellen Netzentgelts bei der Bundesnetzagentur stellen. Danach benötigt die SWKiel Netz GmbH zur Erstellung eines Angebotes über die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes vom Letztverbraucher folgende Informationen:

  • die für das erste Vereinbarungsjahr prognostizierte maximale Jahreshöchstleistung
  • die für das erste Vereinbarungsjahr prognostizierte höchste Jahresleistung innerhalb der Hochlastzeitfenster
  • die für das erste Vereinbarungsjahr prognostizierte Jahresarbeit
  • Diese Informationen sind uns durch den Letztverbraucher zur Verfügung zu stellen und glaubhaft darzulegen.

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV vorliegen und die vereinbarten Netzentgelte vom Netznutzer der Bundesnetzagentur angezeigt wurden. Das individuelle Netzentgelt ist im laufendem Jahr bis zum 30.09. mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und wird im Folgejahr nach der Schlussrechnung vom Netzbetreiber geprüft und berechnet. Treten die besonderen Voraussetzungen ( § 19 Abs. 2 StromNEV) innerhalb des Vereinbarungszeitraums nicht ein oder wird die individuellen Netzentgeltvereinbarung durch die Bundesnetzagentur versagt, erfolgt eine Abrechnung nach den allgemein gültigen Netznutzungsentgelten der SWKiel Netz GmbH.

Änderungen der Festlegung für die Individuellen Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV)

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat mit der Veröffentlichung eines Beschlussentwurfs (BK4-13-739A02) zur Festlegung individueller Netzentgelte neue Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV und hier insbesondere die Anpassung der relativen und absoluten Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Lastverlagerung vorgenommen.

Die Änderung der bisherigen Festlegung soll für Vereinbarung § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV mit Wirkung ab dem 01.01.2014 gelten (BK4-13-739). Vereinbarungen, welche bereits in früheren Jahren mit einer über den 31.12.2016 hinausgehenden Geltungsdauer angezeigt und angewendet wurden, hatten eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017 bekommen.

Singulär genutzte Betriebsmittel (§ 19 Absatz 3 StromNEV)

Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, können für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt werden.

Stromspeicher (§ 19 Absatz 4 StromNEV)

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben gem. § 19 Abs. 4 StromNEV Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten.

Entgelte für die Erbringung von Ausgleichsleistungen

Die SWKiel Netz GmbH als Verteilnetzbetreiber kann folgende Ausgleichsleistungen erbringen:

Beschaffung der Energie zur Deckung der Netzverluste. Die von uns veröffentlichten Netznutzungsentgelte beinhalten die Systemdienstleistungen und somit auch die Beschaffungskosten der Verlustenergie.
Beschaffung der Energie zum Ausgleich anfallender Mehr- und Mindermengen. Im Netzgebiet der SWKiel Netz GmbH findet die Belieferung von Kunden mit einem Jahresverbrauch von <= 100.000 kWh nach dem analytischen Verfahren statt. Es kommt somit zu keinen Mehr- oder Mindermengen, die vom Netzbetreiber beschafft werden müssen.

Mitteilung über selbstverbrauchte Strommengen

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