Moderne Messtechnik
In unserer Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir Ihr Ansprechpartner für den Einbau und Betrieb von Messsystemen/Messeinrichtungen in unserem Netzgebiet.
Die SWKiel Netz GmbH stattet Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) aus.
Für nähere Informationen und zur Erklärung der Ziele hat das BMWi im Februar 2015 einen Informationsbrief zum Thema Intelligente Netze veröffentlicht:
Baustein für die Energiewende: 7 Eckpunkte für das „Verordnungspaket Intelligente Netze“
Vertragswerke für den Messstellenbetrieb
Dieser Vertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i. S. d. MsbG im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs an der/n Messstelle/n des Anschlussnutzers.
Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen
durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 Messstellenbetriebsgesetz
Vertrag (Gültigkeit: Für bereits bestehende Verträge bis zum 30.06.2026.)
Messstellenvertrag Strom AN vom 20. November 2025 (Az. BK6-24-125) (Gültigkeit: Ab sofort / für Bestandsverträge ab 01.07.2026)
Der vorliegende Messstellenvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-24-125, Beschluss vom 20.11.2025). Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.
Kommunikationsdaten für Lieferanten und Messtellenbetreiber
Hier finden Sie die relevanten Kontaktdaten die für den Messstellenbetrieb benötigt werden
Kontaktdatenblatt Strom
Formblatt iMS gem. § 54 MsbG
Formblatt iMS gem. § 54 MsbG(Gültigkeit: Für bereits bestehende Verträge bis zum 30.06.2026.)
Formblatt gem. § 54 MsbG (BK6-24-125) (Gültigkeit: Ab sofort / für Bestandsverträge ab 01.07.2026)
Erläuterungen zum Formblatt iMS gem. § 54 MsbG
Erläuterung
Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular
Belehrung und Formular
Informationen gemäß EU Datenschutz-Grundverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Messstellenbetrieb
Informationen zum Datenschutz
Dieser Vertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i. S. d. MsbG im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Betriebs der dem Lieferanten zugeordneten Messstellen.
Messstellenrahmenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen
durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 Messstellenbetriebsgesetz
Vertrag (Gültigkeit: Für bereits bestehende Verträge bis zum 30.06.2026.)
Messstellenvertrag Strom LF vom 20. November 2025 (Az. BK6-24-125)(Gültigkeit: Ab sofort / für Bestandsverträge ab 01.07.2026)
Kommunikationsdaten für Lieferanten und Messtellenbetreiber
Hier finden Sie die relevanten Kontaktdaten die für den Messstellenbetrieb benötigt werden
Kontaktdatenblatt Strom
Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)
Vereinbarung
Formblatt iMS gem. § 54 MsbG
Formblatt iMS gem. § 54 MsbG(Gültigkeit: Für bereits bestehende Verträge bis zum 30.06.2026.)
Formblatt gem. § 54 MsbG (BK6-24-125)(Gültigkeit: Ab sofort / für Bestandsverträge ab 01.07.2026)
Erläuterungen zum Formblatt iMS gem. § 54 MsbG
Erläuterung
Der nachfolgende Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der aufgrund einer Übertragung nach den §§ 41ff. MsbG, aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnutzer nach § 5 MsbG oder aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnehmer nach § 6 MsbG im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zuständig ist.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Vertrag (Für Bestandsverträge bis zum 30.06.2026 gültig)
Vertrag vom 20. November 2025 (Az. BK6-24-125) (Für Neupartner ab sofort / für Bestandsverträge ab dem 01.07.2026 gültig)
Der vorliegende Messstellenbetreiberrahmenvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-09-034 in der Fassung der Festlegung BK6-24-125, Beschluss vom 20.11.2025). Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.


