Umstellung einer §14a-Bestandsanlage auf die netzorientierte Steuerung
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor dem 01.01.2024 mit reduzierten Netzentgelten genutzt wurden, können jederzeit in das neue Modell der netzorientierten Steuerung überführt werden – vorausgesetzt, die folgenden Anforderungen sind erfüllt.
Welche Anlagen gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Nach der Festlegung BK6-22-300 der Bundesnetzagentur zählen hierzu:
- elektrisch betriebene Wärmepumpen
- nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
- Anlagen zur Kälteerzeugung
- Batteriespeichersysteme
jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 4,2 kW und einem Anschluss an die Niederspannungsebene (Netzebenen 6 und 7).
Andere Verbrauchseinrichtungen, wie beispielsweise Nachtspeicherheizungen, sind in der neuen Vorgabe nicht mehr enthalten und können daher nicht in das Modell der netzorientierten Steuerung wechseln.
Besonderheiten bei der netzorientierten Steuerung
Im Rahmen der netzorientierten Steuerung kann der Netzbetreiber bei Bedarf die Leistung der angeschlossenen Verbrauchseinrichtung verringern (Drosselung/Dimmen).
Wichtig: Nach einem Wechsel in das neue Modell ist eine Rückkehr zur vorherigen Regelung nicht zulässig.
Abrechnung der Netzentgelte
Die Abwicklung der Netzentgelte erfolgt weiterhin über den Stromlieferanten. Dieser ist verpflichtet, eventuelle Reduzierungen der Netzentgelte gesondert auszuweisen, sofern die Netzentgelte Bestandteil des vereinbarten Strompreises sind.