Wichtige Informationen & Rechtsgrundlagen
Hier haben wir alle wichtigen Informationen, die Sie zur Einspeisung benötigen, zusammengefasst.
- Information der Öffentlichkeit gemäß §77 EEG & Rechtsgrundlagen Vergütung Ihrer Einspeisung / Erzeugung & Vertragspartnerwechsel
- Netzsicherheitsmanagement / Redispatch
- Aufhebung der 70% - Leistungsbegrenzung
- Ausgeförderte Erzeugungsanlagen
- Technische Änderungen an der Anlage
- Mieterstrom
- Anschlussbedingungen EEG
- Neuregelung nach § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
- Fördervoraussetzung gemäß EEG 2023
2. Netzsicherheitsmanagement / Redispatch
Das Redispatch Verfahren betrifft alle Anlagenbetreiber ab einer Anlagengröße von 100 kW.
Unter Redispatch versteht man Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen. Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre Einspeiseleistung erhöhen müssen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt.
Weiterführende Informationen stehen auf der Seite der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Verfügung.
Sollten Sie Fragen zum Thema haben, gehen Sie bitte auf einen fachkundigen Installateur oder die BNetzA zu.
4. Ausgeförderte Erzeugungsanlagen
Die EEG-Förderung meiner Erzeugungsanlage läuft aus – wie geht’s weiter?
Bitte beachten Sie, dass wir Sie mit den folgenden Informationen unverbindlich und nur überblicksartig informieren wollen. Anlagenbetreiber sind für die Einhaltung der Pflichten nach dem EEG bzw. nach den weiteren rechtlichen Vorgaben grundsätzlich selbst verantwortlich. Dies bedeutet, Sie müssen selbst prüfen, ob sich für Sie tatsächlich Handlungsbedarf ergibt.
Die aktuell gültige Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthält die Regelung des Weiterbetriebs der „ausgeförderten Anlagen“. Das neue EEG stellt klar, dass die ausgeförderten Anlagen auch weiterhin ihren Strom ins Netz einspeisen können und die produzierten Mengen vom Netzbetreiber abgenommen werden müssen.
Im folgenden Dokument zeigen wir Ihnen als Betreiber von ausgeförderten Anlagen die Möglichkeiten und Regelungen für die weitere Veräußerung Ihres produzierten Stroms auf:
6. Mieterstrom
Sollten Sie als Kundenanlagenbetreiber (KAB) Interesse daran haben, Energie direkt vor Ort zu erzeugen und ebenfalls zu verbrauchen, dann kommen Sie am Thema Mieterstrom nicht vorbei.
Hierbei handelt es sich um lokal produzierten Strom, der mittels einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder eines Blockheizkraftwerks in einem Gebäude erzeugt und vom KAB an die Verbraucher im Haus verkauft wird.
Nicht nur Wohnungen und Gewerbeflächen, sondern auch Batteriespeicher, Ladesäulen für E-Fahrzeuge oder Wärmepumpen können mit Hilfe der dezentralen Stromversorgung beliefert werden. Sofern der Energiebedarf des Gebäudes nicht vollständig gedeckt werden kann, wird die Reststrommenge aus dem öffentlichen Netz bezogen. Überschüssige Energie wird eingespeist und vom Netzbetreiber vergütet.
Geförderter Mieterstrom | Andere Mieterstrommodelle |
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Die Vertragskopplung mit dem Mietvertrag ist nur in Ausnahmefällen erlaubt (§ 549 BGB, z. B. bei Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch). |
Freie Vertragsgestaltung nach AGB-Recht. |
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2017 wurde das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet. Hierdruch wird Mieterstrom nach dem EEG in Form des Mieterstromzuschlags gefördert. Die Förderung kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten werden. Diese finden Sie unter anderem auf dem nachfolgendem PDF-Formular zum Nachweis des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag, sowie auf den veröffentlichten Seiten der Bundesnetzagentur.
Reichen Sie uns nach Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage den nachfolgenden Nachweis über unsere Kontaktdaten des digitalen Anmeldeformulars ein.
Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag
Bitte achten Sie bei der Beantragung des Mieterstroms darauf, dass das Messkonzept korrekt umgesetzt ist.
Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass der KAB für den Meldeprozess der Teilnehmer am Mieterstrommodell zuständig ist und das Abrechnungskonstrukt auf Grundlage dieser Daten von der SWKiel Netz GmbH aufgebaut wird.
Somit ist der KAB auch erster Ansprechpartner für seine Mieterstromkunden.
- Der Kontakt mit der SWKiel Netz GmbH wird durch Ihre Anmeldeanfrage automatisch ausgelöst.
- Wählen Sie hierzu im Anmeldeformular von Photovoltaikanlagen einfach das Mieterstromfeld aus.
- Bei Sonstigen Anlagen geben Sie uns bitte im Kontaktformular einen Hinweis, dass es sich um ein Mieterstromobjekt handelt.
Aktuell sind wir in der Konzeptionierung des Ansatzes der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und werden dazu alsbald Informationen bereitstellen.
Da die SWKiel Netz GmbH nicht als Projektierer oder Fachexperte zum Bau von Erzeugungsanlagen auftritt, werden wir nicht in beratender Tätigkeit verfügbar sein. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, sich mit weiteren Fragen zum Thema an Ihren Projektierer oder einen Energieberater zu wenden.
7. Anschlussbedingungen EEG
Bevor Sie Ihr Projekt der eigenen Energieeinspeiseanlage angehen, sollten Sie vorab diverse Punkte prüfen. Die folgenden Dokumente geben Ihnen wertvolle Hinweise und eine gute Übersicht zu den Formalien und Anschlussbedingungen für EEG-Anlagen:
| BDEW Umsetzungshilfe zum Erneuerbare Energien Gesetz |
| Formulare Antragstellung/Netzverträglichkeitsprüfung und Inbetriebsetzungsprotokoll der Einspeiseanlage (zur Zeit in Überarbeitung) |
| Technische Vorgaben zur Leistungsreduzierung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz |
| Messkonzepte |
Weitere Anschlussbedingungen Netzanschluss und Einspeisung
Niederspannung
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Ergänzende Bedingungen zur NAV
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen zur NAV
Netzbetreiberspezifische Ergänzungen zur TAB NS Nord
Erläuterung 1 zur TAB NS Nord 2019 Spannungsversorgung
Empfehlung für den Anschluss und Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE)
Mittelspannung
8. Neuregelung nach § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Um die Klimaschutzziele zu erreichen, wird die Integration von leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen sowie Stromspeicher in unser Stromnetz zunehmen. Durch das Gesetz werden die Voraussetzungen geschaffen, auf Überlastungen der Netze zu reagieren und die Stromversorgung sicherzustellen.
9. Fördervoraussetzung gemäß EEG 2023
(nur für Anlagenbetreiber mit Gesellschaftsform verbindlich)
Gemäß EEG 2023 entfällt der Anspruch auf Förderung (Einspeisevergütung/Marktprämie) bei Anlagen, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
2. offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
Anlagenbetreiber, die eine gesetzliche Förderung in Anspruch nehmen wollen, müssen ab Inbetriebnahme 01.01.2023 spätestens zur Inbetriebnahme ihrer Erzeugungsanlage eine entsprechende Erklärung abgeben.
Wenn keine entsprechende Erklärung vorliegt, entfällt der gesamte Förderanspruch für die EEG-Anlage. Die entsprechende EU-Leitlinie für Unternehmen in Schwierigkeiten sieht nach derzeitiger Rechtsauslegung den Anwendungsfall mindestens bei Gesellschaftsformen wie z. B. OHG, KG, GbR, AG, GmbH vor.
Die Unterschrift muss spätestens zum Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage erfolgen.
Die Förderung nach EEG 2023 wurde mit europäischen Voraussetzungen verknüpft. Daher wurden mit dem EEG 2023 die Absätze 4 und 5 im § 19 neu aufgenommen. Diese regeln, dass der Anspruch auf die EEG-Vergütung entfällt, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen. In § 3 Nr. 47 EEG 2023 sind „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert. Demzufolge ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein Unternehmen im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese ist im Amtsblatt C 249 vom 31.7.2014, Rn. 20 zu finden.